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Die Berufung gewerblicher Sicherheitskraefte auf Notwehr und Nothilfe: Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen des Notwehr- und Nothilferechts
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Die Berufung gewerblicher Sicherheitskraefte auf Notwehr und Nothilfe: Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen des Notwehr- und Nothilferechts in Franklin, TN
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Das private Sicherheitsgewerbe erfährt einen starken Aufwind. Sofern die gewerbliche Sicherheitskraft nicht wirksam mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde, stehen ihr für ein gewaltsames Einschreiten nur die Jedermannsrechte - hier vor allem Notwehr und Nothilfe - zur Verfügung. Ziel dieser Arbeit ist es, die hiergegen bestehenden Bedenken herauszuarbeiten und zu bewerten. Hierzu analysiert der Verfasser zunächst grundlagenorientiert das Verhältnis von Notwehr und Nothilfe und deren Gleichbehandlung hinsichtlich des Normalbürgers. In der sich anschließenden Untersuchung der Verteidigungsbefugnis gewerblicher Sicherheitskräfte stellt sich heraus, daß die Nothilfebefugnis staatlich instrumentalisierter gewerblicher Sicherheitskräfte bereits de lege lata durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist.
Das private Sicherheitsgewerbe erfährt einen starken Aufwind. Sofern die gewerbliche Sicherheitskraft nicht wirksam mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde, stehen ihr für ein gewaltsames Einschreiten nur die Jedermannsrechte - hier vor allem Notwehr und Nothilfe - zur Verfügung. Ziel dieser Arbeit ist es, die hiergegen bestehenden Bedenken herauszuarbeiten und zu bewerten. Hierzu analysiert der Verfasser zunächst grundlagenorientiert das Verhältnis von Notwehr und Nothilfe und deren Gleichbehandlung hinsichtlich des Normalbürgers. In der sich anschließenden Untersuchung der Verteidigungsbefugnis gewerblicher Sicherheitskräfte stellt sich heraus, daß die Nothilfebefugnis staatlich instrumentalisierter gewerblicher Sicherheitskräfte bereits de lege lata durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist.