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Die Bindung Dritter an Prozessergebnisse: Eine Neubestimmung der subjektiven Rechtskraftwirkungen und sonstiger Drittbindungen
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Die Bindung Dritter an Prozessergebnisse: Eine Neubestimmung der subjektiven Rechtskraftwirkungen und sonstiger Drittbindungen in Franklin, TN
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Nach heute ganz herrschender Meinung wirkt die Rechtskraft ausschliesslich zwischen den Prozessparteien. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind insbesondere in 68 Abs. 3, 74, 265 f., 325 ff., 613 ZPO sowie in 407 Abs. 2 BGB normiert. Matthias Fervers zeigt, dass weder die Grundregel noch die Ausgestaltung der Ausnahmen zu angemessenen Ergebnissen fuhren. Im ersten Teil der Arbeit untersucht der Autor die Defizite der gesetzlichen Regelungen und ihrer Interpretation und nimmt jeweils eine dogmatisch-systematische Neubestimmung vor. Anschliessend entwickelt er eine grundlegende und vom herrschenden Verstandnis abweichende Konzeption zur Rechtskraftwirkung gegenuber Dritten, die sich auch fur die Konstellation des kollektiven Rechtsschutzes fruchtbar machen lasst.
Nach heute ganz herrschender Meinung wirkt die Rechtskraft ausschliesslich zwischen den Prozessparteien. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind insbesondere in 68 Abs. 3, 74, 265 f., 325 ff., 613 ZPO sowie in 407 Abs. 2 BGB normiert. Matthias Fervers zeigt, dass weder die Grundregel noch die Ausgestaltung der Ausnahmen zu angemessenen Ergebnissen fuhren. Im ersten Teil der Arbeit untersucht der Autor die Defizite der gesetzlichen Regelungen und ihrer Interpretation und nimmt jeweils eine dogmatisch-systematische Neubestimmung vor. Anschliessend entwickelt er eine grundlegende und vom herrschenden Verstandnis abweichende Konzeption zur Rechtskraftwirkung gegenuber Dritten, die sich auch fur die Konstellation des kollektiven Rechtsschutzes fruchtbar machen lasst.