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Persönlichkeit, Familie, Eigentum: Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften

Persönlichkeit, Familie, Eigentum: Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften in Franklin, TN

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Eine erste interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegründung gewidmet, der Rechtsbegründung aus dem "Rechtsgefühl". Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegründung, nämlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Daß zu so offiziellem Anlaß neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beiträgen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverständ- lich - so wenig, daß es seinerseits wiederum einer Begründung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begründung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunächst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgespräch rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Möglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begründet oder verstärkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit längerem außer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.
Eine erste interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegründung gewidmet, der Rechtsbegründung aus dem "Rechtsgefühl". Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegründung, nämlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Daß zu so offiziellem Anlaß neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beiträgen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverständ- lich - so wenig, daß es seinerseits wiederum einer Begründung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begründung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunächst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgespräch rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Möglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begründet oder verstärkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit längerem außer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.

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