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Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt: Zur Vereinbarkeit von Reziprozitatserfordernissen bei der Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Urteile mit der EMRK
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Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt: Zur Vereinbarkeit von Reziprozitatserfordernissen bei der Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Urteile mit der EMRK in Franklin, TN
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Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt: Zur Vereinbarkeit von Reziprozitatserfordernissen bei der Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Urteile mit der EMRK in Franklin, TN
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Gegenseitigkeitserfordernisse bei der Urteilsanerkennung machen die Durchsetzung privater Rechte von staatlichem Verhalten abhangig. Dadurch verkorpern sie ein Primat staatlicher Interessen im Internationalen Zivilverfahrensrecht. Demgegenuber muss das Interesse von Urteilsglaubigern an der Durchsetzung ihrer im Ausland errungenen Gerichtsentscheidung zuruckstehen. Das steht im Spannungsverhaltnis zum stetig wachsenden Einfluss von Grund- und Menschenrechten bei der grenzuberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Nachdem Lech Kopczynski die jungere Rechtsprechung des EGMR hierzu nachzeichnet, widmet er sich der zentralen Frage seiner Untersuchung: Sind Gegenseitigkeitserfordernisse wie 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit der EMRK vereinbar? Oder stellen sie eine unverhaltnismassige Verkurzung des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung dar?
Gegenseitigkeitserfordernisse bei der Urteilsanerkennung machen die Durchsetzung privater Rechte von staatlichem Verhalten abhangig. Dadurch verkorpern sie ein Primat staatlicher Interessen im Internationalen Zivilverfahrensrecht. Demgegenuber muss das Interesse von Urteilsglaubigern an der Durchsetzung ihrer im Ausland errungenen Gerichtsentscheidung zuruckstehen. Das steht im Spannungsverhaltnis zum stetig wachsenden Einfluss von Grund- und Menschenrechten bei der grenzuberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Nachdem Lech Kopczynski die jungere Rechtsprechung des EGMR hierzu nachzeichnet, widmet er sich der zentralen Frage seiner Untersuchung: Sind Gegenseitigkeitserfordernisse wie 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit der EMRK vereinbar? Oder stellen sie eine unverhaltnismassige Verkurzung des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung dar?